Start > Beruf & Co. > Betriebspraktikum 2025 > Rechtliche Informationen zum Praktikum
Sammlung gesetzlicher Regelungen ohne Gewähr auf Vollständigkeit
Regelungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArb-SchG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), Corona-Schutzbestimmungen und die übrigen Arbeitsschutzvorschriften
- Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Vorschriften der §§ 9 – 46 JArbSchG sind ebenfalls entsprechend anzuwenden. (JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Vor Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager oder ähnliche Einrichtungen) ist entsprechend § 35 des IfSG eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch die Praktikumseinrichtung erforderlich.
- Für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i.S. des § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) oder in Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) aufnehmen wollen, gelten hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen besondere Vorschriften. Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie den in mehreren Sprachen vorliegenden Merkblättern zu entnehmen. Ggf. erforderliche bescheinigungspflichtige Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind gebührenfrei.
- Auf die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG wird hingewiesen. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind im Rahmen der Berufsorientierung nicht zulässig.
- Bei einer Beschäftigung in Einrichtungen der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege sowie in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung dürfen die Teilnehmenden am Praktikum keine Tätigkeiten ausführen, bei denen ein Kontakt mit Mikroorganismen möglich ist, die eine schwerwiegende Krankheit beim Menschen hervorrufen können (biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2). Der Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -geweben (Tätigkeiten der Schutzstufe 2) ist zu vermeiden.
Gesundheitsbelehrung an der IGS Kronsberg
Versicherungsschutz
Für die Dauer der Durchführung der berufsorientierenden Maßnahmen nach diesem Erlass unterliegen die Schülerinnen und Schüler wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Informations- und Anleitungsmaterial hat der Bundesverband der Unfallkassen seine Schriften unter dem folgenden Link zur Verfügung gestellt: Sicher durch das Betriebspraktikum
Außerdem wird den Schülerinnen und Schülern der von kommunalen Schulträgern getragenen Schulen für die berufsorientierenden Maßnahmen nach diesem Erlass durch den Kommunalen Schadensausgleich Hannover Deckungsschutz für Haftpflicht- und Sachschäden gewährt. Diese Leistungen umfassen:
- Haftpflichtdeckungsschutz in Fällen, in denen von Dritten gegen Schülerinnen oder Schüler Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Die Deckungssummen sind begrenzt.
- Sachschadendeckungsschutz in begrenzter Höhe für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Fahrrädern und zum Gebrauch der berufsorientierenden Maßnahme bestimmter Sachen, soweit der Schaden im Zusammenhang mit dem Betriebspraktikum entstanden ist.
Die jeweiligen Beträge können beim Schulträger und beim Kommunalen Schadensausgleich Hannover abgefragt werden.
Ein Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen besteht nicht, wenn und soweit aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite eine Entschädigung verlangt werden kann.
GUV-Informationsschreiben zum Betriebspraktikum: DGUV Informationsschreiben 2020
Quelle: Erlass: Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 1.12.2011 – 32?81431 (SVBl. 12/2011 S.481; ber. 223) – VORIS 22410)
1. Einrichtungsbezogene Impfpflicht Für alle Schülerinnen und Schüler, die in den folgenden Einrichtungen ein Bestriebspraktikum ableisten möchten gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht: • Krankenhäuser, • Einrichtungen für ambulantes Operieren, • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, • Dialyseeinrichtungen, • Tageskliniken, • Entbindungseinrichtungen, • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind, • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, • Rettungsdienste, • sozialpädiatrische Zentren, • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, • voll- und teilstationären Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, • ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten. 2. Welche SuS sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgenommen? Ausgenommen sind lediglich Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. 3. Welche Nachweise sind zu erbringen, wenn das Betriebspraktikum in einer der oben genannten Einrichtungen abgeleistet werden soll? • Ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- verordnung in der jeweils geltenden Fassung (z. Z. zwei Impfungen!) oder • ein Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus- nahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.