Corona-Regeln für das Praktikum

FAQ zur Thematik der Schülerbetriebspraktika an allgemein bildenden Schulen:


Welche Regelungen gelten bezüglich der Schülerbetriebspraktika?


Generell wird die Durchführung der Schülerbetriebspraktika nicht untersagt, da das Infektionsgeschehen aktuell landesweit
unterschiedlich ist. Den Schulen stehen im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule die
Möglichkeiten offen, entweder das Schülerbetriebspraktikum in einen folgenden Zeitraum
des Schuljahres zu verschieben, durchzuführen oder abzusagen und gleichzeitig
Ersatzmaßnahmen im Bereich der Beruflichen Orientierung durchzuführen. Schülerinnen
und Schüler, die an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen, müssen sich an das
Hausrecht der jeweiligen Einrichtung/ des Betriebes halten. Das heißt, es gilt laut
Bundesregelung die 3-G-Regelung für den Arbeitsplatz. Testungen der Schülerinnen und
Schüler können – wie im Schulbetrieb auch – von der Einrichtung/ des Betriebes verlangt
werden. Die entsprechenden Antigen-Selbsttest werden den Schülerinnen und Schülern von
der Schule für den Zeitraum des Schülerbetriebspraktikums zur Verfügung gestellt. Das sind
in der Regel drei Tests pro Woche. Sollten die Einrichtungen/ die Betriebe im Ausnahmefall
eine tägliche Testung fordern, kann die Schule die notwendige Anzahl an Antigen-Selbsttests
bereitstellen oder sie werden von den Einrichtungen/ den Betrieben zur Verfügung gestellt.
Dies ist den Schülerinnen und Schülern vor Antritt des Schülerbetriebspraktikums zu
kommunizieren.
Die Betriebe überprüfen in Eigenverantwortung entsprechende Impf- oder
Genesenennachweise. Sofern in dem jeweiligen Betrieb die 2-G-plus-Regelung angewandt
wird, gilt diese auch für die Schülerinnen und Schüler.


Welche Regelungen gelten bezüglich der KoBo-Module (Koordinierungsstelle
Berufsorientierung) und der Werktstatttage?


Bei der Umsetzung von Modulen der KoBo und den Werkstatttagen gilt ebenfalls das
Hausrecht der Bildungsträger. Die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz beim Bildungsträger muss
umgesetzt werden, es steht den Einrichtungen/ den Betrieben offen eine 2-G- oder 2-G-Plus-
Regelung anzuwenden, woraus sich ergibt, dass ein negativer Antigen-Selbsttest von den
Schülerinnen und Schülern eingefordert wird. Schülerinnen und Schülern müssen die
Testungen dann durch die Antigen-Selbsttests, die durch die Schule zur Verfügung gestellt
werden, umsetzen und nachweisen. Eine Durchführung der Testungen vor Ort im Betrieb
kann durch die jeweiligen Betriebe festgelegt werden.


Welche Regelungen gelten für Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter außerschulischer Partner
im Rahmen der Beruflichen Orientierung, die Maßnahmen in der Schule durchführen
möchten?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerschulischer Partner unterliegen in der Schule der
2-G-Plus-Regelung, weil sie nichtschulisches Personal und nicht regelmäßig in Schule tätig
sind.


Welche Regelungen gelten für externen Beratungskräfte, die regelmäßig im Rahmen der
Beruflichen Orientierung an Schule tätig sind, z.B. Beraterinnen und Berater der Agentur
für Arbeit, die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter, die
Ausbildungslotsinnen und Ausbildungslotsen in den allgemein bildenden Schulen?


Die Beraterinnen und Berater gelten als an Schule tätige Personen. Daher gilt auch für sie 3-
G: Sie müssen nachweislich geimpft, genesen oder getestet sein. Nicht geimpftes oder
genesenes Personal muss sich täglich testen. Der Antigen-Selbsttest wird den Beraterinnen
und Beratern durch ihren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und sie müssen einen
tagesaktuellen Antigen-Selbsttest vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Schulen
unter Aufsicht durchführen oder beispielsweise über Nachweise aus einem Testzentrum
oder einer Apotheke den Nachweis erbringen. Das gilt zwei Mal in der Woche. Ansonsten
müssen die Beraterinnen und Berater einen PCR-Test oder einen PoC-Test vorlegen. Diese
Vorgehensweise gilt auch z.B. für die Durchführenden der Berufseinstiegsbegleitung sowie
für den Ausbildungslotsinnen und – lotsen.


Welche Regelungen gelten für ungeimpfte Jugendliche im Schülerbetriebspraktikum oder
bei Werkstatttagen/ KoBo-Modulen?


Schülerinnen und Schüler, die nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind, können an
einem Schülerbetriebspraktikum oder Werkstatttagen und KoBo-Modulen unter 3-G-
Regelungen teilnehmen, wenn sie durch Antigen-Selbsttests, ihren negativen Status
nachweisen können. Bei 2-G- bzw. 2-G-Plus-Regelungen im Betrieb können diese
ungeimpften Schülerinnen und Schüler nicht am Schülerbetriebspraktikum teilnehmen. Die
Schule bietet für sie eine geeignete Ersatzmaßnahme im Bereich der Beruflichen
Orientierung an.


Kann eine Einrichtung/ ein Betrieb die Teilnahme eines Schülers/ einer Schülerin aufgrund
fehlender Nachweise über eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus untersagen?


Ja, grundsätzlich hat die Einrichtung/ der Betrieb das Hausrecht und kann über die
vorgeschriebene aktuelle 3-G-Regelung hinaus eine 2-G oder 2-G-Plus-Regelung einfordern.
Daran müssen sich auch Schülerinnen und Schüler während der Dauer des
Schülerbetriebspraktikums halten.